Mit seiner Entscheidung vom 27. November 2025 (E 1335/2024) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein bedeutendes Signal für den Schutz von Steuerpflichtigen gesetzt. Der VfGH bestätigt, dass der nemo tenetur Grundsatz – also das Verbot der Selbstbelastung – auch im Abgabenverfahren gilt.
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen, Geschäftsführer:innen und steuerliche Berater:innen von hoher Relevanz. Denn sie definiert klare Grenzen für behördliche Befragungen und den Einsatz von Zwangsstrafen.
Was bedeutet der nemo tenetur Grundsatz?
Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ bedeutet, dass niemand verpflichtet werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.
Dieses Selbstbelastungsverbot ist:
- in Art. 90 Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich verankert,
- durch Art. 6 EMRK menschenrechtlich abgesichert,
- ein wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahren.
Während der Grundsatz traditionell vor allem im Straf- und Finanzstrafverfahren diskutiert wird, stärkt der VfGH nun ausdrücklich seine Bedeutung auch im Abgabenverfahren.
Der Anlassfall: Zwangsstrafen zur Erzwingung belastender Aussagen
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Abgabenverfahrens zu Aussagen verpflichtet. Die Behörde setzte Zwangsstrafen ein, um Antworten auf Fragen zu erzwingen, deren Beantwortung gleichzeitig ein Eingeständnis strafrechtlich relevanten Verhaltens bedeutet hätte.
Der VfGH sah darin eine verfassungswidrige Durchbrechung des nemo tenetur Grundsatzes.
Die Kernaussagen der Entscheidung für die Praxis
- Steuerpflichtige dürfen auch im Abgabenverfahren nicht durch Zwangsmittel dazu gedrängt werden, sich selbst strafrechtlich zu belasten.
- Je stärker ein Verfahren „strafrechtsnah“ wird, desto wichtiger ist die Prüfung, welche Mitwirkung zulässig ist und wo der Staat keine selbstbelastenden Aussagen unter Zwang verlangen darf.
Grenzen der Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren
Grundsätzlich bestehen im Abgabenverfahren umfassende Mitwirkungspflichten.
Steuerpflichtige müssen
- Unterlagen vorlegen,
- Auskünfte erteilen und
- steuerlich relevante Sachverhalte offenlegen.
Diese Pflichten finden jedoch dort ihre Grenze, wo eine erzwungene Mitwirkung unmittelbar zur strafrechtlichen Selbstbelastung führen würde.
Die VfGH-Entscheidung verdeutlicht, dass Behörden zwischen
- zulässiger Sachverhaltsaufklärung und
- verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbezichtigung klar unterscheiden müssen.
Auswirkungen auf Betriebsprüfungen und Vernehmungen
Für Unternehmen und steuerliche Vertreter empfiehlt sich künftig eine noch sorgfältigere Vorbereitung auf Prüfungs- und Vernehmungssituationen.
Wichtige Handlungsempfehlungen
- Frühzeitige rechtliche Analyse möglicher finanzstrafrechtlicher Risiken
- Prüfung, ob Fragen eine strafrechtliche Selbstbelastung auslösen könnten
- Dokumentation behördlicher Aufforderungen
- Abstimmung mit steuerlichen und rechtlichen Berater:innen
- Entwicklung klarer interner Kommunikationsrichtlinien
Verhältnis zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren
Die Entscheidung zeigt erneut, wie eng Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren miteinander verbunden sein können. Gerade in Betriebsprüfungen besteht häufig das Risiko, dass steuerliche Sachverhalte später finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Unternehmen sollten daher frühzeitig beurteilen
- ob ein finanzstrafrechtliches Risiko besteht,
- welche Aussagen problematisch sein könnten,
- welche Mitwirkungspflichten weiterhin erfüllt werden müssen.
Fazit
Mit der Entscheidung E 1335/2024 stärkt der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen im Steuerverfahren erheblich.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mitwirkungspflichten nicht grenzenlos sind. Behörden dürfen keine Zwangsmittel einsetzen, um Steuerpflichtige zur Selbstbelastung zu drängen.
Für Unternehmen, Geschäftsführer:innen und Berater:innen gewinnt damit die strategische Vorbereitung auf Prüfungs- und Vernehmungssituationen weiter an Bedeutung.
Sie stehen vor einer Einvernahme im Abgabenverfahren oder es drohen Zwangsstrafen wegen fehlender Auskünfte?
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Autor:innen
Rainer Brandl (Steuerberater | Partner | Gesellschafter) & Johannes Prillinger (Steuerberater | Partner)


