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Einschränkung der NoVA-Vergütung für „Auslandslieferungen“ ab 1. Juli 2026

Auto-Schlepper

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ist es zu umfangreichen NoVA-rechtlichen Änderungen gekommen. Autor: Gregor Schmoigel (LeitnerLeitner)

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 ist es zu umfangreichen NoVA-rechtlichen Änderungen gekommen, welche nunmehr vollumfänglich am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Es ist zwar auch ab 1. Juli 2026 eine NoVA-Vergütung für die Lieferung und Verbringung von Fahrzeugen in das Ausland nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Vergütungsmöglichkeit wurde jedoch dahingehend eingeschränkt, dass diese nur mehr für bis zu vier Jahre alte Fahrzeuge möglich ist.

Soweit die Veräußerung von mehr als vier Jahre alten Fahrzeugen in das Ausland beabsichtigt ist, sollte diese somit noch vor 1. Juli 2026 erfolgen. Gleiches gilt, wenn derartige Fahrzeuge z. B. im Rahmen eines Wegzugs oder einer Nutzung an einem ausländischen Wohnsitz dauerhaft in das Ausland verbracht werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit neben der physischen Verbringung des Fahrzeugs in das Ausland auch die kraftfahrrechtliche Abmeldung des Fahrzeugs in Österreich sowie die Beantragung der Sperre der FIN in der Genehmigungsdatenbank noch vor 1. Juli 2026 erfolgen sollten.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung neben der Einschränkung der Vergütungsmöglichkeit an sich noch weitere Änderungen beinhaltet. So ist bspw. für Vergütungsbeträge von mehr als EUR 5.000,00 ab 1. Juli 2026 ein Gutachten hinsichtlich des gemeinen Werts des Fahrzeugs erforderlich. Das BMF hat darüber hinaus eine Liste mit FAQ betreffend die Neuregelung veröffentlicht und können wir Sie gerne bei Rückfragen sowie bei der Beantragung der NoVA-Vergütung unterstützen.

Original veröffentlicht auf LeitnerLeitner.

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