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Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Überblick ausgewählter steuerlicher Neuerungen

Budgetbegleitgesetz 2027–2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurden zahlreiche steuerliche Bestimmungen angepasst. Autor: LeitnerLeitner

Nachstehend finden Sie einen kompakten Überblick über jene Änderungen im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, die u. E. in der Praxis besonders relevant sind.

Einkommensteuergesetz

Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags § 10 EStG

Bis einschließlich Ende 2026 kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag noch sowohl durch Investitionen in bestimmte begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter als auch durch die Anschaffung bestimmter begünstigter Wertpapiere in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch insbesondere, dass die Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere für mindestens vier Jahre dem inländischen Betriebsvermögen gewidmet werden. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist vorerst eine wesentliche Einschränkung vorgesehen: Wertpapierinvestitionen zählen in diesem Zeitraum nicht mehr zu den begünstigten Wirtschaftsgütern für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages. Im Falle des Ausscheidens von bisher begünstigten Wertpapieren unterbleibt jedoch insoweit ein gewinnerhöhender Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens eine Realinvestition in begünstigte Wirtschaftsgüter i. S. d. § 10 Abs. 3 Z 1 EStG vorgenommen wird. Werden bisher begünstigte Wertpapiere vorzeitig getilgt, ist eine Ersatzbeschaffung mittels Realinvestitionen in körperliche Wirtschaftsgüter gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 EStG oder in bestimmte Wertpapiere i. S. d. § 10 Abs. 3 Z 2 EStG möglich.

Auswirkungen auf die Praxis

Bei der Entscheidung, ob geplante Investitionen bereits im Jahr 2026 oder erst in 2027 bzw. in den Folgejahren vorgenommen werden sollen, ist individuell zu beurteilen, ob die Ausnutzung des vorübergehend erhöhten Investitionsfreibetrages gemäß § 11 EStG (Investition in 2026) oder die Ausschöpfung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (Investition in 2027 f.) vorteilhafter ist.

Grundstücksbesteuerung und Immobilienertragsteuer § 30 EStG

Bei der Veräußerung von Altvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren) kommt es ab 2027 zu einer Reduktion der pauschalen Anschaffungskosten. Bei nach dem 31. Dezember 2026 umgewidmeten Grundstücken können künftig nur mehr 30 % statt bisher 40 %, bei sonstigem Altvermögen 80 % statt bisher 86 % des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden. Die Änderungen sind erstmals auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Durch die niedrigeren pauschalen Anschaffungskosten erhöht sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Bei geplanten Grundstücksveräußerungen sollte daher geprüft werden, ob eine Veräußerung noch vor Ende des Jahres erwirkt werden kann.

Sonstige relevante Änderungen:

  • Entfall des großen und kleinen Arbeitsplatzpauschales für Wirtschaftsjahre ab 2027
  • Abschaffung des Telearbeitspauschales ab dem Kalenderjahr 2027
  • Senkung der Deckelung der degressiven Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen

Körperschaftsteuergesetz

Gesellschafter-Verrechnungskonten § 8 KStG

Einführung einer Ausschüttungsfiktion (27,5 % KESt) für bestimmte Verrechnungsforderungen einer Gesellschaft an deren Gesellschafter, wenn dieser eine natürliche Person oder eine ihm nahestehende Person ist. Besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person), ist diese Forderung grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Alternativ kann eine Umwandlung in einen fremdüblichen Kreditvertrag erfolgen (d. h. schriftlicher Vertrag, laufende Verzinsung, Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt bis zum Bilanzstichtag kein Ausgleich/keine Umwandlung, gilt der Forderungsbetrag grundsätzlich mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Die Regelung greift jedoch nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000,00 übersteigt und ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Auswirkungen auf die Praxis

Verrechnungskonten von Gesellschafter sollten künftig laufend überwacht und bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder umgewandelt werden. Andernfalls kann eine Ausschüttungsfiktion und damit insbesondere eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug ausgelöst werden. Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren Anwälten bei der Aufsetzung von entsprechenden Kreditverträgen.

Progressiver Körperschaftsteuertarif § 22 KStG

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt:

  • 23 % für Einkommensteile bis EUR 1.000.000,00,
  • 24 % für Einkommensteile über EUR 1.000.000,00.

Ausländische Einkünfte, die in Österreich steuerfrei sind, bleiben dabei außer Ansatz. Bei Unternehmensgruppen wird der progressive Tarif auf das Gruppeneinkommen angewendet.

Zu beachten ist außerdem:

Liegt der Festsetzung von Vorauszahlungen eine Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2028 zugrunde und basiert diese auf einem (Gruppen-)Einkommen von mehr als EUR 1.000.000,00, werden die Vorauszahlungen pauschal um 4,5 % erhöht (bei abweichendem Wirtschaftsjahr sinngemäß für 2029). Bei Unternehmensgruppen ist auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

Auswirkungen auf die Praxis

Für ertragsstarke Kapitalgesellschaften und Unternehmensgruppen können sich ab 2028 Mehrbelastungen ergeben. Diese sollten in der Budgetierung, Planungsrechnung bzw. bei der Liquiditätsplanung (insbesondere Vorauszahlungen) frühzeitig berücksichtigt werden.

Gerne begleiten wir Sie bei der Umsetzung der Neuerungen – insbesondere bei:

  • der Prüfung von Gesellschafter-Verrechnungskonten,
  • der Planung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags/Investitionsfreibetrages,
  • der steuerlichen Beurteilung geplanter Grundstücksveräußerungen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Expert:innen-Team gerne zur Verfügung.

Autor:innen

Johannes Reiter (Steuerberater | Partner) & Claudia Lernbeiss (Steuerberaterin | Managerin)#

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