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EU-Tax-Omnibus 2026: EU-Kommission plant umfassende Steuervereinfachungen für Unternehmen

EU-Tax-Omnibus

EU-Tax-Omnibus: Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Autor: LeitnerLeitner.

Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, mit der mehrere bestehende EU-Richtlinien im Bereich der direkten Steuern geändert werden sollen (COM (2026) 560 final). Dadurch soll der EU-Rechtsrahmen vereinfacht, Compliance-Kosten gesenkt, mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts gestärkt werden.

Die Kommission hat sich hierbei konkret als Ziel gesetzt den administrativen Aufwand um mindestens 25 % für Unternehmen (35 % für KMU) zu reduzieren. Besonders große Entlastungseffekte werden bei der Ausweitung der Quellensteuerbefreiungen, der steuerlichen Behandlung bestimmter Investitionen im F&E-Bereich sowie der Änderungen an der Zinsschranke erwartet.

Für die meisten Änderungen ist eine Frist der Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 31. Dezember 2028 und ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2029 vorgesehen. Die wesentlichsten Erleichterungen, die die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie Mutter-Tochter-Richtlinie betreffen, sollen laut Entwurf mit 1. Jänner 2037 in Kraft treten.

Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Quellensteuerbefreiung künftig ohne Mindestbeteiligung

Der Anwendungsbereich der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie soll deutlich erweitert werden. Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Unternehmen sollen künftig innerhalb der EU grundsätzlich auch dann von einer Quellensteuerbefreiung profitieren, wenn keine Mindestbeteiligung (derzeit 25 %) zwischen den beteiligten Unternehmen besteht. Damit würde eine wesentliche Zugangsvoraussetzung der bisherigen Richtlinie entfallen.

Zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung sieht der Vorschlag jedoch eine Schutzklausel vor. Diese soll greifen, wenn Zahlungen in Drittstaaten fließen, in denen Zins- oder Lizenzeinkünfte keiner Körperschaftsteuer oder einem Nullsteuersatz unterliegen und im Quellenstaat ebenfalls keine Quellensteuer erhoben wird.

Zudem soll die verfahrensrechtliche Umsetzung zur Quellensteuerentlastung vereinfacht werden und besondere Regelungen für Konzerne, die Pillar II unterliegen, eingeführt werden.

Mutter-Tochter-Richtlinie: Vereinfachte Quellensteuerbefreiung bei Dividenden

Das EU-Tax-Omnibus-Paket sieht vor, die Mindestbeteiligungsvoraussetzung (derzeit 10 %) und Haltedauer von einem Jahr für die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen innerhalb der EU abzuschaffen (siehe § 94 Z 2 EStG). Die bisher für eine Quellensteuerentlastung erforderlichen Vorabgenehmigungen sollen entfallen. Eine Quellensteuerrückerstattung soll EU-weit innerhalb eines Jahres erfolgen. Nimmt die Erstattung mehr Zeit in Anspruch, so soll der erstattete Betrag in den Mitgliedstaaten entsprechend verzinst werden.

FASTER-Richtlinie

Die Entlastung an der Quelle oder Schnellrückerstattung soll auch für Zahlungen nutzbar sein, die laut Richtlinienentwurf unter die erweiterten Befreiungen der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie fallen.

Fusionsrichtlinie

Die EU-Fusionsrichtlinie soll an neuere Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht angepasst werden. Der Vorschlag sieht vor, den Anwendungsbereich auf weitere grenzüberschreitende Umstrukturierungsformen auszudehnen. Ziel ist es, steuerneutrale grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU zu erleichtern und bestehende Regelungslücken zu schließen.

Bestimmte Abspaltungen, vereinfachte Verschmelzungen ohne Anteilsgewähr und grenzüberschreitende Rechtsformwechsel sollen von der Richtlinie erstmalig erfasst werden und somit Unternehmen innerhalb der EU weitere steuerneutrale Umstrukturierungen einfacher ermöglichen.

Förderung von Forschung und Entwicklung

Das EU-Tax-Omnibus-Paket sieht die sofortige oder zeitnahe steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter auf Forschung und Entwicklung bezogener Investitionen vor. Begünstigt werden sollen insbesondere Aufwendungen für Anlagen, Maschinen und materielle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen genutzt werden.

Unternehmen sollen diese qualifizierten Aufwendungen entweder sofort im Jahr der Entstehung oder den darauffolgenden vier Jahren geltend machen können.

ATAD: Geplante Vereinfachungen bei Zinsschranke, CFC-Regeln und hybriden Gestaltungen

Die ATAD soll in mehreren Punkten vereinfacht werden:

1. Zinsschranke

  • Bei der Zinsschranke soll der Freibetrag i. H. v. EUR 3.000.000,00 ab 1. Jänner 2032 jährlich inflationsangepasst werden.
  • Fremdfinanzierungen durch nicht verbundene Unternehmen sollen aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden, sofern sie der Finanzierung eigener betrieblicher Tätigkeiten des Steuerpflichtigen dienen und konzernintern nicht weitergereicht werden.
  • Außerdem sieht der Vorschlag eine Schutzklausel für Unternehmen vor, deren EBITDA in einem Jahr um mindestens 50 % eingebrochen ist. Diesfalls soll ein vollständiger Zinsabzug möglich sein.
  • Die bisher vorgesehenen Ausnahmen für Zinsaufwendungen iZm Infrastrukturprojekten sollen erweitert werden auf Projekte im öffentlichen Interesse und gewisse Investitionen im Verteidigungssektor.

2. Hybride Gestaltungen

  • Die Regelungen zu übertragenen Steuerdiskrepanzen („imported mismatch rules“) sollen aus der ATAD gestrichen werden, da diese nach Einschätzung der Kommission in der Praxis sowohl für Steuerpflichtige als auch Finanzverwaltungen besonders komplex sind.

3. Missbrauch

  • Zudem soll zur Bekämpfung künstlicher Gestaltungen die allgemeine Missbrauchsregel ausdrücklich für sämtliche direkten Unternehmenssteuern und somit auch für Quellensteuern und Ergänzungssteuern nach Pillar II gelten.

4. CFC-Regeln und Pillar II

  • Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Pillar II fallen, soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von den CFC-Regeln vorgesehen werden. Damit sollen Überschneidungen und doppelte Compliance-Belastungen – wie sie in Österreich nach 10a Abs 3 KStG aktuell auch bestehen (siehe dazu auch Erhöhung der Schwelle für die Niedrigbesteuerung im KStG auf 15 %) – reduziert werden.
  • Zusätzlich ist eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmensgruppen vorgesehen, da CFC-Regeln bei diesen Gruppen in der Praxis nur selten relevant sind, aber dennoch administrativen Aufwand verursachen können.

EU-Streitbeilegungsrichtlinie: Schnellere und einfachere Streitbeilegung

Das Verfahren zur gemeinsamen Streitbeilegung soll effizienter gestaltet werden. Dabei soll beim Anwendungsbereich der EU-Streitbeilegungsrichtlinie klargestellt werden, wer als „betroffene Person“ anzusehen ist. Zudem sind Erleichterungen bei Verfahren vorgesehen, wenn mehrere betroffene Personen vorliegen.

Die Einreichung einer Streitbeilegungsbeschwerde soll nicht wie bisher in den betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgen müssen, sondern hierfür wird eine Frist von 30 Tagen vorgesehen.

Exkurs: Neufassung der DAC (Directive on Administrative Cooperation)

Ergänzend zum EU-Tax-Omnibus-Paket hat die Europäische Kommission auch einen Vorschlag zur Neufassung der DAC-Richtlinien vorgelegt. Ziel dieser Neufassung ist es, die bisherigen DAC-Regelungen (DAC1 bis DAC9) in einen einheitlichen Rechtsakt zusammenzuführen und dadurch die Anwendung übersichtlicher und rechtssicherer zu machen.

Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei DAC6 für Unternehmensgruppen, die bereits den Pillar II-Regelungen unterliegen, die Streichung bestimmter Hallmarks mit geringem Mehrwert für Finanzverwaltungen, eine Anhebung der Meldeschwelle für Warenverkäufe über digitale Plattformen unter DAC7 sowie eine einheitliche Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting und Pillar II Top-up-Tax-Informationen.

Darüber hinaus soll ein zentrales System zur Überprüfung von Steueridentifikationsnummern eingeführt werden, um die Qualität der ausgetauschten Daten zu verbessern und den Abgleich durch Finanzverwaltungen zu erleichtern.

Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung möglicher Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

Hinweis: Die Änderungen sind noch nicht in Kraft. Es handelt sich um einen Vorschlag der EU-Kommission, der im weiteren EU-Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden muss.

Autoren des Artikels: Johannes Reiter (Steuerberater | Partner), Claudia Lernbeiss (Steuerberaterin | Managerin)

Original erschienen auf LeitnerLeitner.

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Stephan Ifkovits

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