Der Ministerrat hat am 1. Juli 2026 die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und der Schweiz beschlossen. Das Änderungsprotokoll sieht eine umfassende Modernisierung des seit 1974 geltenden DBA sowie dessen Anpassung an aktuelle OECD-Standards vor. Schwerpunkte der Revision sind die Umsetzung von BEPS-Mindeststandards, Anpassungen bei Betriebsstätten, Dividenden, Veräußerungsgewinnen, Pensionen sowie eine grundlegende Neuregelung der Wegzugsbesteuerung.
Derzeit ist noch offen, wann die Änderungen in Kraft treten werden. Da die Ratifikationsverfahren in Österreich und der Schweiz noch ausstehen, ist mit einem Inkrafttreten frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.
Ansässigkeit: Wegfall der Monatsfiktion
Künftig wird für den Beginn bzw. das Ende der Ansässigkeit im Zuge eines Wohnsitzwechsels nicht mehr fiktiv auf den Ablauf des Kalendermonats nach dem Wohnsitzwechsel, sondern unmittelbar auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels abgestellt. Mit dieser Anpassung soll die bisher bereits gelebte Verwaltungspraxis im DBA verankert werden.
Ansässigkeit: Tie-Breaker-Regelung für Gesellschaften
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bleibt zwar grundsätzlich maßgeblich; bei Zweifeln über dessen Lage werden die zuständigen Behörden die Ansässigkeit künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens festlegen. Ohne Einigung können DBA-Vorteile nur eingeschränkt gewährt werden.
Betriebsstätten: OECD-konforme Ausgestaltung
Eine Vertreterbetriebsstätte kann künftig bereits dann erfolgen, wenn eine Person zwar nicht selbst Verträge abschließt, jedoch die maßgebliche Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt und die Verträge vom Unternehmen regelmäßig ohne wesentliche Änderungen angenommen werden. Aus österreichischer Verwaltungssicht handelt es sich dabei lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Rechtsauffassung. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei Vertretertätigkeiten im Konzernverbund keine (Vertreter-)Betriebsstätte begründet wird, wenn die Leistungen fremdüblich vergütet werden (somit Eröffnung des Single-Taxpayer-Approach).
Dividenden: Schachtelprivileg
Nach der bisherigen DBA-Regelung entfällt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei einer Beteiligung von mindestens 20 %. Künftig wird eine Quellensteuerbefreiung dem OECD-MA 2017 entsprechend bereits bei einer Beteiligung von mindestens 10 % möglich sein, sofern diese während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 365 Tagen gehalten wird. Das soll mehrfache Steuerbelastungen vermeiden und grenzüberschreitende Investitionen erleichtern.
Zinsen: Einschränkung auf Nutzungsberechtigung
Der Ansässigkeitsstaat hat künftig nur mehr dann das ausschließliche Besteuerungsrecht an Zinszahlungen, wenn die die Zinsen erhaltende Person auch der Nutzungsberechtigte ist.
Wegzugsbesteuerung: Schweiz wird EU-Staaten angenähert
Anstelle der bisherigen im DBA enthaltenen Sonderregelung werden physische Wegzüge natürlicher Personen in die Schweiz künftig wie physische Wegzüge natürlicher Personen in einen EU-Mitgliedstaat behandelt (Nichtfestsetzungskonzept). Die Begünstigung wird somit nicht mehr auf bestimmte „Anteile an Gesellschaften“ beschränkt, sondern auf alle wegzugsverfangenen Vermögenswerte des Privatvermögens (d. h. z. B. auch auf Fondsanteile, Forderungswertpapiere, Derivate und Kryptowährungen) ausgedehnt. Die Bestimmung verweist nunmehr dynamisch auf die im österreichischen Recht normierte Wegzugsbesteuerung des Privatvermögens, um allfällige Weiterentwicklungen des innerstaatlichen österreichischen Rechts in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung auch im Verhältnis zur Schweiz wirken zu lassen, ohne dass es einer erneuten Anpassung des DBAs bedarf. Allerdings wird – anders als bei EU-Sachverhalten – die Nichtfestsetzung der Wegzugssteuer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht (z. B. Erlag von Geld, Hypothek an einem in Österreich belegenen Grundstück, Bankgarantien oder inländische Solidarbürgen). Die geänderten Regelungen zur Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz sollen auf Ansässigkeitswechsel anwendbar sein, die ab dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres stattfinden.
Erweiterung des Besteuerungsrechts für öffentliche Dienste
Der Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips wird im Hinblick auf Vergütungen und Ruhegehälter für gegenwärtige und frühere Dienstleistungen erweitert. Künftig soll das Kassenstaatsprinzip nicht nur gelten, wenn die Vergütungen und Ruhegehälter von einem Land, Kanton, Gemeinde, Gemeindeverband oder von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden, sondern auch wenn die Vergütungen und Ruhegehälter von einem von diesen Einrichtungen errichteten Sondervermögen gewährt werden.
Pensionszahlungen
Im Schlussprotokoll zum DBA wird klargestellt, dass Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge unter Art. 19 (Öffentlicher Dienst) fallen, wenn der letzte Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug auch ein in Art. 19 genannter Vergütungsschuldner war. Zudem wird festgehalten, dass der Begriff „Ruhegehälter“ auch Einmalzahlungen erfasst. Schließlich wird klargestellt, dass AHV-Renten unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im privaten oder öffentlichen Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 zu subsumieren sind; das Besteuerungsrecht kommt daher dem Ansässigkeitsstaat zu.
Ausweitung der Anrechnungsmethode
Zwar soll grundsätzlich für österreichische Ansässige die Befreiungsmethode beibehalten werden, allerdings wird zur Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerungen die Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet (Dividendeneinkünfte nach Art. 10, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 15, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsgebühren nach Art. 16 sowie Ruhegehälter nach Art. 18 und Vergütungen des öffentlichen Dienstes nach Art 19, wobei für Ruhegehälter gemäß Art. 19, auf die am 31. Dezember 2025 ein Anspruch bestanden hat, der Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode erst ab 2036 stattfinden soll). Vergütungen für aktuelle Leistungen des Personals von Schweizer Vertretungen in Österreich (Sur-Place-Personal) sollen jedoch explizit nicht der Anrechnungsmethode, sondern weiterhin der Befreiungsmethode unterliegen. Gleichzeitig werden zur Vermeidung von Fällen einer unbeabsichtigten Nichtbesteuerung Regelungen für positive und negative Qualifikations- bzw. Zurechnungskonflikte eingeführt.
Anti-Missbrauchsregel und Verständigungsverfahren
Schließlich wird das DBA mit Einführung des Principal Purpose Test auch hinsichtlich der Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen auf den OECD-Standard angepasst. Danach werden Abkommensvorteile versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion darin besteht, die Vorteile des Abkommens zu erlangen. Zudem wird für Verständigungsverfahren erstmals eine Frist eingeführt. Ein Antrag muss künftig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Maßnahme gestellt werden, die zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt.
Auswirkungen der Revision auf die Praxis
Die DBA-Revision stellt die umfassendste Änderung des DBA Österreich – Schweiz seit mehr als einem Jahrzehnt dar. Insbesondere für Privatpersonen ergeben sich bei einem Wegzug künftig geänderte steuerliche Rahmenbedingungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der Auswirkungen der DBA-Revision und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Redaktion:
LeitnerLeitner: Gerald Gahleitner, Yvonne Schuchter-Mang, Matthias Hofstätter
LeitnerLaw Rechtsanwälte: Oliver-Christoph Günther, Katharina Moldaschl
Original erschienen auf LeitnerLeitner.




