Die persönliche Haftung von Geschäftsführer bleibt ein zentrales Risiko im österreichischen Abgabenrecht. Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 (RV/5200012/2025) bestätigt das Bundesfinanzgericht (BFG), dass Geschäftsführer auch dann für Abgabenschulden haften können, wenn der Abgabenausfall erst nach ihrem Ausscheiden aus der Funktion eintritt.
Im Fokus der Entscheidung stehen insbesondere die Sorgfaltspflichten von Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen bei der Umsatzsteuer.
Rechtliche Grundlage: § 9 i. V. m. § 80 BAO
Nach § 9 BAO haften Vertreter juristischer Personen – insbesondere Geschäftsführer – persönlich für Abgabenschulden, wenn diese aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen beim abgabepflichtigen Unternehmen nicht eingebracht werden können.
§ 80 BAO verpflichtet Geschäftsführer dazu, sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten des Unternehmens sorgfältig wahrzunehmen.
Voraussetzung für eine Haftung
| Voraussetzung | Beschreibung |
| Vertreterstellung | Geschäftsführerfunktion im relevanten Zeitraum |
| Pflichtverletzung | Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, die zum Abgabenausfall führen |
| Verschulden | bereits (leicht) fahrlässiges Verhalten kann die Haftung begründen |
| Uneinbringlichkeit | Abgaben können beim Unternehmen nicht mehr eingebracht werden |
Wann liegt eine Sorgfaltsverletzung vor?
Das BFG betont, dass Geschäftsführer atypische Umstände („Red Flags“) kritisch hinterfragen müssen. Dies gilt insbesondere in der Umsatzsteuer bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen (Vorsteuerabzug, Umsatzsteuerbefreiung auf innergemeinschaftliche Lieferungen).
Checkliste: Häufige Warnsignale in umsatzsteuerlichen Lieferketten
| Bereich | Red Flag | Warum relevant? |
| Geschäftspartner | kaum überprüfbare Adresse, häufige Firmenwechsel | erhöhtes Betrugs-/Scheingeschäftsrisiko |
| Kommunikation | kein direkter Kontakt zum Empfänger, nur Vermittler | erschwerte Plausibilisierung der Lieferung |
| Abwicklung | ungewöhnliche Lieferwege, spontane Änderungen | Indiz für Verschleierung/Umgehung |
| Preisgestaltung | unplausibel niedrige Preise/Margen | mögliches Betrugs-/Karussellmuster |
| Dokumente | fehlende/verspätete Belege, „kommen später“ | Steuerfreiheit hängt häufig an Nachweisen |
| Zahlungsfluss | Dritte zahlen, Bar-/Kryptozahlungen, Auslandskonten ohne Erklärung | Geldwäsche-/Scheingeschäftsindikatoren |
Praxisregel: Je mehr Red Flags gleichzeitig auftreten, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers. Dann müssen Nachforschungen zum Geschäftspartner und Geschäftsvorgang angestellt werden, zusätzliche Kontrollen eingezogen werden und besonderes Augenmerk auf die Dokumentation gelegt werden.
Unterbleibt dies, kann bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen.
Haftung auch nach Ende der Geschäftsführerfunktion
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFG, dass die Haftung auch Abgabenausfälle erfassen kann, die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers eintreten.
Entscheidend ist, ob die Ursache des späteren Abgabenausfalls auf Pflichtverletzungen während der aktiven Funktionsperiode zurückzuführen ist.
Konsequenz für die Praxis
Ein Ausscheiden aus der Geschäftsführung schützt nicht automatisch vor späteren Haftungsinanspruchnahmen.
Geschäftsführer sollten daher bereits während ihrer Tätigkeit auf
- sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern,
- nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen,
- dokumentierte Kontrollprozess sowie
- laufende Compliance-Prüfungen achten.
Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer
Die Entscheidung verdeutlicht die zunehmenden Anforderungen an Tax Compliance und Risikomanagement. Unternehmen müssen ihre Lieferketten und Geschäftsstrukturen laufend prüfen.
Fazit
Das aktuelle Erkenntnis des BFG verschärft die Anforderungen an Geschäftsführer im Bereich Tax Compliance deutlich. Die persönliche Haftung kann weitreichende finanzielle Folgen haben und endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus der Organfunktion.
Unternehmen und deren Geschäftsführer sollten daher bestehende Kontroll- und Compliance-Systeme regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um Haftungsrisiken frühzeitig zu minimieren.
Ihr Ansprechpartner für Tax Compliance und Geschäftsführerhaftung
Sie möchten Ihre Haftungsrisiken analysieren oder bestehende Compliance-Prozesse optimieren?
Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie bei:
- der Implementierung von Tax Compliance Management Systemen,
- der Prüfung von Haftungsrisiken,
- der Begleitung von Betriebsprüfungen sowie
- der rechtssicheren Gestaltung interner Prozesse.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Das könnte Sie auch interessieren:
Leitner, Steuern im Griff, Finanzstrafrechtliches Risikomanagement für Unternehmer und Geschäftsführer (2021) Verlag Österreich
Mehr von LeitnerLeitner.
Autor:innen
Rainer Brandl (Steuerberater | Partner | Gesellschafter) & Johannes Prillinger (Steuerberater | Partner)

