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Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit

BFG bestätigt weitreichende Haftung nach § 9 i. V. m. § 80 BAO. Autor: LeitnerLeitner

Die persönliche Haftung von Geschäftsführer bleibt ein zentrales Risiko im österreichischen Abgabenrecht. Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 (RV/5200012/2025) bestätigt das Bundesfinanzgericht (BFG), dass Geschäftsführer auch dann für Abgabenschulden haften können, wenn der Abgabenausfall erst nach ihrem Ausscheiden aus der Funktion eintritt.
Im Fokus der Entscheidung stehen insbesondere die Sorgfaltspflichten von Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen bei der Umsatzsteuer.

Rechtliche Grundlage: § 9 i. V. m. § 80 BAO

Nach § 9 BAO haften Vertreter juristischer Personen – insbesondere Geschäftsführer – persönlich für Abgabenschulden, wenn diese aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen beim abgabepflichtigen Unternehmen nicht eingebracht werden können.

§ 80 BAO verpflichtet Geschäftsführer dazu, sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten des Unternehmens sorgfältig wahrzunehmen.

Voraussetzung für eine Haftung

VoraussetzungBeschreibung
VertreterstellungGeschäftsführerfunktion im relevanten Zeitraum
PflichtverletzungVerletzung abgabenrechtlicher Pflichten, die zum Abgabenausfall führen
Verschuldenbereits (leicht) fahrlässiges Verhalten kann die Haftung begründen
UneinbringlichkeitAbgaben können beim Unternehmen nicht mehr eingebracht werden

Wann liegt eine Sorgfaltsverletzung vor?

Das BFG betont, dass Geschäftsführer atypische Umstände („Red Flags“) kritisch hinterfragen müssen. Dies gilt insbesondere in der Umsatzsteuer bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen (Vorsteuerabzug, Umsatzsteuerbefreiung auf innergemeinschaftliche Lieferungen).

Checkliste: Häufige Warnsignale in umsatzsteuerlichen Lieferketten

BereichRed FlagWarum relevant?
Geschäftspartnerkaum überprüfbare Adresse,
häufige Firmenwechsel
erhöhtes Betrugs-/Scheingeschäftsrisiko
Kommunikationkein direkter Kontakt zum Empfänger,
nur Vermittler
erschwerte Plausibilisierung der Lieferung
Abwicklungungewöhnliche Lieferwege,
spontane Änderungen
Indiz für Verschleierung/Umgehung
Preisgestaltungunplausibel niedrige Preise/Margenmögliches Betrugs-/Karussellmuster
Dokumentefehlende/verspätete Belege,
„kommen später“
Steuerfreiheit hängt häufig an Nachweisen
ZahlungsflussDritte zahlen, Bar-/Kryptozahlungen,
Auslandskonten ohne Erklärung
Geldwäsche-/Scheingeschäftsindikatoren

Praxisregel: Je mehr Red Flags gleichzeitig auftreten, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers. Dann müssen Nachforschungen zum Geschäftspartner und Geschäftsvorgang angestellt werden, zusätzliche Kontrollen eingezogen werden und besonderes Augenmerk auf die Dokumentation gelegt werden.
Unterbleibt dies, kann bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen.

Haftung auch nach Ende der Geschäftsführerfunktion

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFG, dass die Haftung auch Abgabenausfälle erfassen kann, die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers eintreten.
Entscheidend ist, ob die Ursache des späteren Abgabenausfalls auf Pflichtverletzungen während der aktiven Funktionsperiode zurückzuführen ist.

Konsequenz für die Praxis

Ein Ausscheiden aus der Geschäftsführung schützt nicht automatisch vor späteren Haftungsinanspruchnahmen.

Geschäftsführer sollten daher bereits während ihrer Tätigkeit auf

  • sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern,
  • nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen,
  • dokumentierte Kontrollprozess sowie
  • laufende Compliance-Prüfungen achten.

Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer

Die Entscheidung verdeutlicht die zunehmenden Anforderungen an Tax Compliance und Risikomanagement. Unternehmen müssen ihre Lieferketten und Geschäftsstrukturen laufend prüfen.

Fazit

Das aktuelle Erkenntnis des BFG verschärft die Anforderungen an Geschäftsführer im Bereich Tax Compliance deutlich. Die persönliche Haftung kann weitreichende finanzielle Folgen haben und endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus der Organfunktion.
Unternehmen und deren Geschäftsführer sollten daher bestehende Kontroll- und Compliance-Systeme regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um Haftungsrisiken frühzeitig zu minimieren.

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Autor:innen

Rainer Brandl (Steuerberater | Partner | Gesellschafter) & Johannes Prillinger (Steuerberater | Partner)

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Mag. Stephan Ifkovits M.A.

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